StVG Änderung 2026: Was Autofahrer ab dem 01. Juli wissen müssen
Die StVG Änderung 2026 ist in Kraft: Zum 1. Juli 2026 tritt das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 142) in wesentlichen Teilen in Kraft. Das Gesetz wurde vom Bundestag am 26. März 2026 verabschiedet und bringt vier zentrale Neuerungen für alle Verkehrsteilnehmer: das Verbot des Punktehandels, eine verlängerte Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid, die Rechtsgrundlage für Scancars bei der Parkraumkontrolle sowie die gesetzliche Basis für den digitalen Führerschein.
Was genau sich ändert und was das für Sie als Autofahrerin oder Autofahrer konkret bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Punktehandel verboten – neuer § 4c StVG
Eine der einschneidendsten Neuerungen der StVG Änderung 2026 ist das ausdrückliche Verbot des Punktehandels. Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Praxis, bei einem Verkehrsverstoß eine andere Person als Fahrerin oder Fahrer anzugeben – sei es gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit –, um Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg), ein Fahrverbot oder andere Konsequenzen zu vermeiden.
Der neu eingefügte § 4c StVG regelt nun ausdrücklich, dass es verboten ist, eine Behörde über den tatsächlich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligten Person zu täuschen oder ein solches Verhalten gewerbsmäßig anzubieten.
Welche Strafen drohen beim Punktehandel?
Wer gewerbsmäßig Dienstleistungen zum Punktehandel anbietet oder daran mitwirkt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Damit schließt der Gesetzgeber eine seit Langem beklagte Lücke im Bußgeldrecht.
Praxishinweis:
Wer im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach einem Blitzerfoto Angaben zur Fahreridentität macht, sollte sich der rechtlichen Tragweite vollständig bewusst sein. Falsche Angaben können nun konsequent verfolgt werden. Im Zweifel empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Beratung – noch vor der Rücksendung des Anhörungsbogens.
2. Verjährungsfrist Bußgeldbescheid verlängert – § 26 Abs. 3 StVG
Die zweite wesentliche Änderung der StVG-Novelle 2026 betrifft die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG. Bisher galt eine Dreimonatsfrist, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden war. Ab dem 1. Juli 2026 gilt einheitlich eine Frist von sechs Monaten.
Was ändert sich für Betroffene?
• Die Behörden haben nun doppelt so lange Zeit, einen Bußgeldbescheid zuzustellen.
• Die Verjährung kann weiterhin durch behördliche Maßnahmen (z. B. den Versand eines Anhörungsbogens) unterbrochen werden; die Frist beginnt dann neu.
• Die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheids bleibt unverändert.
Wichtig:
Auch ein nach sechs Monaten zugestellter Bußgeldbescheid kann formale oder technische Fehler enthalten, die ihn rechtlich angreifbar machen – etwa eine fehlende Eichung des Messgeräts. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich daher in vielen Fällen.
3. Scancars: Digitale Parkraumkontrolle – neuer § 63g StVG
Mit dem neu eingefügten § 63g StVG erhalten Kommunen erstmals eine klare Rechtsgrundlage für den Einsatz von Scankraftfahrzeugen (sog. Scancars) zur automatisierten Parkraumkontrolle. Scancars erfassen im Vorbeifahren automatisiert Kennzeichen und gleichen diese mit Parkberechtigungen ab.
Welche Datenschutzvorgaben gelten für Scancars?
• Erkennbare Personen und unbeteiligte Kennzeichen müssen nach dem Stand der Technik unkenntlich gemacht werden.
• Daten von Fahrzeugen mit gültiger Parkberechtigung sind automatisiert zu löschen.
• Verdeckte Videoüberwachung ist ausdrücklich unzulässig.
• Überwachte Bereiche und eingesetzte Scankraftfahrzeuge müssen öffentlich kenntlich gemacht werden.
Praxishinweis für Betroffene:
In Bußgeldverfahren auf Basis von Scancar-Daten dürften neue Verteidigungsansätze relevant werden – etwa zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Einsatzgebiete, zur Datenverarbeitung und -Löschung oder zur Beweiskraft automatisiert erhobener Daten.
4. Digitaler Führerschein – neuer § 2d StVG
Mit dem neu eingefügten § 2d StVG erhalten Inhaber eines gültigen deutschen Kartenführerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, das Recht, die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu beantragen.
Was ändert sich beim Führerschein?
• Der digitale Führerschein ist eine Ergänzung, kein Ersatz des klassischen Kartenführerscheins.
• Der bisherige Scheckkartenführerschein bleibt uneingeschränkt gültig.
• Der digitale Nachweis soll über eine Smartphone-App abrufbar sein und zunächst für Kontrollen im Inland genutzt werden können.
• Von Anfang an wird die Integration in die EUDI-Wallet (European Union Digital Identity Wallet) mitgedacht.
• Ein Vorläufer existiert bereits: Die i-Kfz-App des KBA ermöglicht das digitale Mitführen des Fahrzeugscheins.
Für Autofahrer gilt vorerst:
Den physischen Führerschein weiterhin mitführen, bis die technischen Voraussetzungen vollständig geschaffen und klare Vorgaben zur Akzeptanz bei Kontrollen veröffentlicht sind. Das Bundesverkehrsministerium strebt eine Bereitstellung bis Ende 2026 an.
5. Fazit:
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, einen Anhörungsbogen ausfüllen soll oder sich mit Fragen rund um Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder Verkehrsordnungswidrigkeiten konfrontiert sieht, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten.