Besprechung - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2025 – 2 AZR 68/24
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.01.2025 – 2 AZR 68/24 die Anforderungen an den Zugangsnachweis bei Kündigungen erneut präzisiert. Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis weit verbreitete Zustellungsform: das Einwurf-Einschreiben.
I. Ausgangslage
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht (§ 130 BGB). Maßgeblich ist, dass das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Zugang trägt der Arbeitgeber.
Im entschiedenen Fall wurde die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versendet. Der Arbeitgeber stützte sich auf Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:
- Der Versand per Einwurf-Einschreiben beweist den Zugang nicht per se. Ein Versandnachweis ersetzt nicht den Nachweis des tatsächlichen Einwurfs in den Briefkasten, denn es fehlen Angaben über die Person des Zustellers und weitere Einzelheiten der Zustellung.
- Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Zugang konkret darlegen und beweisen.
Damit bestätigte das Gericht, dass allein die gewählte Versandart keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Zustellungsfragen weiterhin ein erhebliches prozessuales Risiko darstellen können. Kann der Zugang nicht bewiesen werden, geht dies zulasten des Arbeitgebers.
Besonders relevant ist dies bei Kündigungen, bei denen Fristen eingehalten werden müssen oder der Zugang zeitlich streitig wird.
Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass das Einwurf-Einschreiben keinen sicheren Zugangsnachweis gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass der Zugang weiterhin nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.
Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt daher nicht vom Versand, sondern vom nachweisbaren Zugang ab.
II. Fazit
Mit Urteil vom 31.01.2025 – 2 AZR 68/24 unterstreicht das Bundesarbeitsgericht erneut die zentrale Bedeutung eines sicheren Zugangsnachweises. Arbeitgeber tragen das volle Beweisrisiko dafür, dass die Kündigung den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht hat. Hieraus ergibt sich, dass der Versand einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht immer rechtssicher ist. Empfehlenswert ist daher entweder die persönliche Übergabe der Kündigung unter Zeugen oder das Versenden durch einen Boten.